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Prämienverbilligung Krankenkasse

Die Kantone gewähren gemäss Art. 65 KVG den Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Gemäss § 17 Abs. 2 KVGG haben Personen, welche Sozialhilfe beziehen, Anspruch auf die volle Prämienverbilligung. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss jedes Jahr für das Folgejahr bei der SVA eingereicht werden.

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Ab Oktober 2022 können Sie auch direkt online Ihren Code bestellen.

Online-Antrag
Ihr Anmeldecode ist sechs Wochen gültig. Für die Anmeldung benötigen Sie lediglich Ihre Personendaten und AHV-Nummer. Die Antragsfrist läuft am 31.12.2022 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2023 mehr stellen. Weitere Informationen finden Sie auf:
https://www.ag.ch/de/verwaltung/dgs/gesellschaft/soziales/handbuch-soziales/10-finanzielle-ansprueche-gegenueber-dritten/10-1-sozialversicherungsleistungen/10-1-8-praemienverbilligung

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