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Das Urnenbüro Schüpfheim stellte am vergangenen Abstimmungssonntag gehäuft ungültige Stimmabgaben fest. Grund für die Ungültigkeit war dabei meist, dass nur der kantonale oder nur die eidgenössischen Stimmzettel im grünen amtlichen Abstimmungskuvert verschlossen wurden. Ein Beispiel: Im grauen Rücksendekuvert liegt der unterschriebene Stimmrechtsausweis und alle grauen Stimmzettel zu den eidgenössichen Vorlagen. Im grünen amtlichen Stimmkuvert ist nur der blaue kantonale Stimmzettel verschlossen. Dies bedeutet, dass einzig die Stimmabgabe zur kantonalen Vorlage gültig ist. Die Stimmabgaben zu allen eidgenössichen Vorlagen ist - da nicht im grünen amtliche Abstimmungskuvert verschlossen - ungültig ( (§ 73 Abs. 1 Buchstabe f Stimmrechtsgesetz). Damit eine Stimmabgabe für alle Vorlagen gültig ist, müssen alle Stimmzettel (eidgenössisch und kantonale) im grünen amtlichen Stimmkuvert verschlossen werden (vgl. Anhang).