Neuigkeit
Öffentlich
Durchführung der Räum- und Streupflicht (Winterwartung) in der Gemeinde Bad Grund (Harz) Bei Schneelage sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nicht nur gefordert, wenn sie den Weg von der Gartenpforte zur Haustür für die Postzusteller und sonstigen Besuch räumen müssen; es muss auch dafür gesorgt werden, dass die Straßenreinigungspflicht pünktlich und im vollen Umfang wahrgenommen wird. Es hat sich zwar im Vergleich zum Vorjahr nichts verändert. Dennoch möchte die Gemeinde Bad Grund (Harz) daran noch einmal erinnern und folgende wichtige Hinweise zu Art und Umfang der Räum- und Streupflicht geben: Bei Schneefall sind Gehwege (einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege) mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Wenn ein Gehweg nicht vorhanden ist, ist ein 1,20 m breiter Streifen im Seitenraum oder sofern auch kein Seitenraum zur Verfügung steht, ein Streifen von 1,20 m am Rand der Fahrbahn, freizuhalten. Das Räumen und Streuen muss werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein und ist bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen. Es ist verboten, den Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben. Hierdurch können erhebliche Gefahrenstellen entstehen. Grundstückseigentümern, die ihre Pflicht nicht persönlich wahrnehmen können, weil sie entweder zu weit vom Grundstück entfernt wohnen oder körperlich dazu nicht in der Lage sind, wird dringend angeraten, sich rechtzeitig mit einer Fachfirma wie z. B. einem Hausmeisterservice in Verbindung zu setzen und diese zu beauftragen. Die Straßenreinigungssatzung ist auf der Seite https://www.gemeinde-bad-grund.de/rathaus-politik/ortsrecht/ zu finden. An die Verkehrsteilnehmer wird außerdem appelliert, den eigenen Fahrstil an die Witterungsverhältnisse anzupassen und weder sich noch andere zu gefährden. Ein defensives Fahrverhalten ist noch immer das beste Mittel, um Unfällen vorzubeugen.