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Erbrechtsrevision 2023 / Deponierungsmöglichkeit für Verfügungen

Erbrechtsrevision 2023

Das Schweizer Erbrecht ist über 100 Jahr alt. Am 1. Januar 2023 tritt nach rund neun Jahren Behandlungsdauer der erste Teil des revidierten Erbrechts in Kraft.

Unverändert geblieben sind die gesetzlichen Erbteile. Damit besitzen Konkubinatspartner/innen weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne Begünstigung in einem Testament oder Erbvertrag haben sie somit unabhängig von der Dauer eines Konkubinats keinerlei Anspruch am Nachlass des/der verstorbenen Konkubinatspartner/in.

Kurzüberblick der wesentlichen Änderungen

Reduktion der Pflichtteile:

Der heute noch geltende Pflichtteil für Eltern fällt ab 2023 vollständig weg.

Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu ½ des gesetzlichen Erbteils gegenüber ¾ nach aktuellem Recht.

Die Verfügungsfreiheit wird damit erweitert. Wenn Sie keine Nachkommen hinterlassen, können Sie über ihren Nachlass vollständig frei verfügen.

Erweiterung Begünstigung Ehegattin/Ehegatte:

Bei der Nutzniessungslösung nach Art. 473 ZGB kann der Ehegattin/dem Ehegatten neben der Nutzniessung am Vermögen der gemeinsamen Nachkommen neu ½ zum Eigentum zugewendet werden (bisher ¼).

Wegfall Pflichtteilsschutz im Scheidungsverfahren:

Nach revidiertem Recht kann der Pflichtteilsschutz neu bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben werden. Heute verfällt der Erb- und Pflichtteilanspruch erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil.
Mit einem einfachen Testament kann somit neu der/die in Scheidung stehende Ehepartner/in vollständig enterbt werden.

Verbot von Schenkungen bei Erbverträgen :

Nach revidiertem Recht besteht neu generell ein Schenkungsverbot bei Erbverträgen. Soll der/die Erblasser/in Schenkungen, welche über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, tätigen dürfen, muss dies explizit im Erbvertrag vereinbart worden sein.

Behandlung Säule 3a / Herabsetzungsreihenfolge:

Weitere Revisionspunkte betreffen die Klärung der Behandlung von Ansprüchen aus der Säule 3a sowie die Reihenfolge der Herabsetzung.

Inkrafttreten - Auswirkungen

Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist einzig der Todeszeitpunkt. Übergangsbestimmungen gibt es keine. Somit werden die revidierten Bestimmungen für alle Todesfälle ab 01. Januar 2023 angewendet. Die Änderungen wirken sich folglich auch auf Testamente und Erbverträge sowie Erbvorbezüge aus, die vor 2023 verfasst oder getätigt wurden.

Handlungsbedarf

Wenn Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst haben, empfiehlt es sich, diese hinsichtlich des revidierten Erbrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Es stellt sich insbesondere die Frage, ob bestehende Verfügungen auch nach den geänderten Bestimmungen klar formuliert sind oder ob sich allenfalls Widersprüche oder Auslegungsprobleme ergeben könnten.
Zudem besteht evtl. das Bedürfnis, von den erweiterten Verfügungsmöglichkeiten oder dem Ausschluss von der Erbfolge bei einem Scheidungsverfahren Gebrauch zu machen.
Ferner ist - falls erwünscht - auch eine Begünstigung des/der Konkubinatspartner/in zu regeln, falls dies noch nicht erfolgt ist.

Deponierungsmöglichkeit für Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge

Einwohnerinnen und Einwohner von Buchrain können bei der Gemeindekanzlei Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge ins Depot übergeben. Aktuell sind rund 230 Dokumente deponiert.

Die Dokumente können persönlich oder schriftlich in einem verschlossenes Kuvert beschriftetet mit Name der verfügenden Person/en sowie Inhalt (z.B. Testament vom ….) eingereicht werden. Der Inhalt ist vertraulich. Die verschlossenen Kuverts werden erst nach einem Todesfall entnommen und durch das Teilungsamt geöffnet.

Die Dokumente können jederzeit wieder dem Depot entnommen werden. Die Aushändigung erfolgt allerdings nur mit Identitätsnachweis an die verfügende/n Person/en persönlich.

Diese Dienstleistung kostet gemäss der kant. Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden Fr. 95.00.

Die Deponierung wird empfohlen, weil die Dokumente sicher aufbewahrt sind und gewährleistet ist, dass sie bei einem Todesfall unmittelbar bei den zuständigen Stellen verfügbar sind.

Hinweis: Vorsorgeaufträge oder Patientenverfügungen können nicht bei der Gemeindekanzlei deponiert werden, weil diese ihre Wirkung zu Lebzeiten der verfügenden Person entfalten

Teilungsamt Buchrain

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