Weitere Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 27. Mai:
* Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen.
* Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen mit bis zu 10 bzw. im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden,
* Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.

Die wesentlichen Änderungen zum 2. Juni:
* Kneipen und Bars dürfen unter Hygienevorgaben öffnen.
* öffentliche Bolzplätze können wieder benutzt werden.
* Sportanlagen und Sportstätten können wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
* Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.

Siehe hierzu:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Alle Informationen zum Thema Corona und die neuesten Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.

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Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.