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Räum- und Streupflicht in St. Georgen

Die Stadt St. Georgen möchte auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hinweisen.

Gehwege müssen werktags (Mo.– Sa.) bis 06.45 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

An Straßen ohne Gehweg, wie z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, sind am Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter zu Räumen.

Straßenanlieger in schmalen Straßen müssen Ihre Fahrzeuge so abstellen, dass die Räumfahrzeuge ungehindert durchfahren können.

Die Durchfahrtsbreite muss mindestens 3,10 Meter betragen. Sollte dies nicht gewährleistet sein, kann es zur Folge haben, dass Fahrzeuge kostenpflichtig umgesetzt werden müssen und Straßen nicht mehr weiter geräumt werden können.

Bitte berücksichtigen, dass es verboten ist, Schnee mittels Schneefräse oder Schaufel auf die Fahrbahn zu bringen. Dies kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

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