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Solarpflicht bei Neubauten von über 300 m2

Per 01. Januar 2022 ist eine neue Verordnung zur Pflicht der Nutzung von Sonnenenergie bei Neubauten mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2 in Kraft getreten.

Im September 2022 haben National- und Ständerat verschiedene dringliche Massnahmen zur Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter verabschiedet. Eine dieser Massnahmen war die Einführung einer Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2. Dies kann in Form von Photovoltaik oder Solarthermie auf dem Gebäudedach oder an der Gebäudefassade sein. Für die genauen Bestimmungen zur Durchführung und zur Definition der Ausnahmen sind die Kantone verpflichtet. Aus diesem Grund musste auch der Kanton Wallis seine Verordnung betreffend der rationellen Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) entsprechend anpassen.
Der Staatsrat hat an der Session vom 14. Dezember 2022 deshalb beschlossen, die obige Verordnung mit folgendem Artikel 28a zu ergänzen:

Art. 28a

Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, zu erstellen. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

2 Die Fläche der Solarpanels oder der Sonnenkollektoren muss mindestens 40 Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche betragen.

3 Die Anträge auf Ausnahmen sind in Artikel 7 dieser Verordnung geregelt. Nicht als wirtschaftlich unverhältnismässig gilt eine Solaranlage, deren Gestehungskosten bei Berechnung mit einer Amortisationszeit von 25 Jahren unter 20 Rp/kWh liegen.

Diese Verordnung tritt per 01.01.2023 in Kraft und ist ab sofort bei allen Baugesuchen zu berücksichtigen. Sie gilt allerdings nur bei Neubauten, deren Baugesuch nach dem 01.01.2023 eingereicht wird. Datiert die Eingabe des Baugesuchs von vor dem Stichtag, gilt die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie nicht. Des Weiteren sind auch nachträgliche Änderungen an der Baueingabe nicht betroffen, sofern diese vor dem 1. Januar 2023 erfolgte. Der Baubeginn muss ebenfalls noch nicht zwingend erfolgt sein, lediglich der Zeitpunkt der Eingabe des Baugesuches ist entscheidend.

Weitere Informationen zur neuen Praxis finden Sie auf der Webseite des Kantons https://www.vs.ch/de/web/energie/solarenergie/pflicht und bei der Energieberatung Oberwallis www.energieberatung-oberwallis.ch.

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