Informationen zur Hundehaltung/Hundesteuer 2023
Die Hundehalter haben die Hundesteuer für das Jahr 2023 bis spätestens 31. März 2023 bei der Gemeindekanzlei gegen Vorweisen folgender Dokumente zu entrichten:
- Hundeausweis (mit Chipnachweis)
- Die Bestätigung Ihrer Versicherung, welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch die Versicherung gedeckt sind.
Wichtige Punkte
Für die Erhebung der Hundesteuer 2023 machen wir Sie gemäss den Bestimmungen von Art. 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom 06. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006 auf folgende Punkte aufmerksam:
- Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt durch die Gemeinde (=keine Hundemarken mehr).
- Die Identifikation der Hunde wird durch den elektronischen Chip sichergestellt. Die Regionalpolizei ist mit einem Erkennungsgerät ausgestattet, mit welchem das Tragen des Chips geprüft werden kann.
- Die Hundesteuer für das Jahr 2023 beträgt CHF 150.00 pro Tier.
- Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
- Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März 2023 oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 und der Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von 15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden.
- Dem Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben in der Datenbank AMICUS aktuell zu halten und allfällige Mutationen vorzunehmen (www.amicus.ch)
- Gemäss angepasstem Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) per 1.01.2020 sind sämtliche Ersthundehalter, die nach dem 1. Januar 2020 einen Hund erworben haben, verpflichtet, bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern (TSchV) zu absolvieren. Die Kursbestätigung ist bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.
- Für den obligatorischen Kursbesuch wurde eine Übergangsfrist festgelegt, und neue Halter, die ab 2020 einen Hund erwerben, haben bis Ende 2021 Zeit, einen Hundehalterkurs zu besuchen. Ab 2021 beträgt die Frist, in welcher der Kurs besucht werden muss, ein Jahr nach Erwerb des neuen Hundes.
Leinenpflicht
- Alle Hunde müssen innerhalb der Ortschaft und der bewohnten Gebiete an der Leine und kontrolliert geführt werden. Ausserorts wie auch innerorts müssen die Vierbeiner unter der Kontrolle des Halters stehen.