Hecken und Baumbewuchs darf nicht auf (Feld-)Wege ragen

Die Gemeindeverwaltung weist daraufhin, dass Grundstückseigentümer nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass keine Pflanzen vom eigenen Grundstück den öffentlichen Raum beeinträchtigen. Das Lichtraumprofil über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 Meter betragen, dies gilt auch für Feldwege. Bei Rad- und Gehwegen sind es 2,50 Meter. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder von Einmündungen hineinragen, müssen auf eine Höhe von 0,80 Meter zurückgeschnitten werden.

Grundstückseigentümer von Wiesengrundstücken sollten regelmäßig den Bewuchs kontrollieren. Gerade jetzt in der Sommerzeit kann es aufgrund von Wald- und Vegetationsbränden und der Bewirtschaftung von Flächen durch die Landwirtschaft auch notwendig werden, dass größere Fahrzeuge von Landwirten und Feuerwehr die Wege passieren müssen. Daher ist auch für Feld- und Wiesenwege ein Lichtraumprofil von 4,50 Metern unbedingt freizuhalten.

Die Gemeindeverwaltung bittet die Anwohner, auch die Beleuchtungskörper der Straßenlampen sowie Verkehrszeichen, welche durch eigene Pflanzen verdeckt sind, frei zu schneiden.

Damit Feuerwehr- und Rettungsdienste im Notfall die Hausnummern leichter erkennen, sollten auch die Schilder sichtbar gehalten werden.

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