Verkehrsanordnung Fahrverbot Staadweg
Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01; abgekürzt SVG), Art. 107 der Verordnung über die Strassensignalisation (SR 741.21; abgekürzt SSV) sowie Art. 21 der Einführungsverordnung zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung:
Staadweg
Gemeindeweg 2. Klasse
„Allgemeines Fahrverbot“
(Signal Nr. 2.01)
mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen nach der Veröffentlichung Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Weesen, 24. Februar 2023 Der Gemeinderat
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