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Einheitliche Praxis für die Einreichung der Steuererklärung

Einheitliche Praxis für die Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung natürlicher Personen 2022 ist bis zum 31. März 2023 einzureichen. Es werden jedoch vor dem 30. Juni 2023 keine Mahnungen verschickt. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2023 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2022 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2023 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).

Diese Praxis gilt auch für künftige Steuerperioden.
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