Verkehrsmassnahmen Leimenstrasse

Publikationstext Nidauer Anzeiger vom 15.06.2023:

Der Gemeinderat Täuffelen-Gerolfingen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über den Strassenverkehr, auf Art. 107 Abs. 1 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 2. Juni 2023, folgende Verkehrsmassnahmen:

Zusatztafel unterhalb bestehendes Verbot für Lastwagen mit der Aufschrift
"Landwirtschaftliche Fahrten gestattet"
Leimenstrasse auf der Strecke zwischen Hölzlirain und Moosgasse

In Kombination mit der Installation der Zusatztafel «Landwirtschaftliche Fahrten gestattet» werden folgende Massnahmen umgesetzt:

1. Weiterziehen des Schotterweges bis Parzelle 1525, Haus Nr. 37, Leimenstrasse

2. Markierung von Fussgängerlängsstreifen ab Parz. 1225 (Nr. 37) bis Parz. 1587 (Nr.41), ab Parz. 947 (Nr. 73) bis Höhe Hölzlirain.

3. Markierung des weissen Strassenrandes entsprechend den kantonalen Vorgaben.

Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung, schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland, Amtshaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, erhoben werden.
Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Die Unterlagen zu den Verkehrsmassnahmen Leimenstrasse liegen in der Gemeindeschreiberei Täuffelen-Gerolfingen zur Einsichtnahme auf und sind auf der Website der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen www.taeuffelen.ch unter der Rubrik "Aktuell" aufgeschaltet.

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