Öffentliche Planauflage – Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigun...
Die Pläne zur Erstellung der Kabinenbahn 71.174 Saas Fee - Hannig wurde vom 9. April 2018 bis 8. Mai 2018 öffentlich aufgelegt. Eine dazu eingereichte Projektänderung wurde vom 26. Dezember 2022 bis zum 2. Februar 2023 erneut öffentlich aufgelegt.
Die neue Projektänderung umfasst die folgenden wesentlichen Änderungen:
Talstation: das bestehende Gebäude wird nicht mehr vollständig abgebaut, sondern nur noch bis zum letzten östlichen Segment des Fachwerkbaus. In diesem Segment werden die Kassa mit Mitarbeiter-WC und der Kommandoraum angelegt. Westlich davon wird eine geschlossene Garaventa Normstation als D-Line gebaut. Der hintere Steher wird nicht mehr im bestehenden Spannschacht abgestützt, sondern direkt unter dem Steher bei der Durchgangsstrasse. Als Rückführoption für Sportgeräte ab neuem Ende der Schlittelpiste ist nicht mehr länger eine Rolltreppe angedacht, sondern ein Personenaufzug, ein Querstollen und eine überdachte Rückführrampe zur Talstation.
Bergstation: das bestehende Gebäude bleibt bestehen und wird als Kommandoraum, WC-Anlagen, Sozialraum, Werkstatt und Garagierung der Gondeln verwendet. Rund 19 Meter nördlich der bestehenden Linie wird eine geschlossene Garaventa Normstation, Typ D-Line als neue Bergstation gebaut. Die Garagierung der Gondeln erfolgt über zwei Stichgeleise. Da die Bergstation etwas nördlicher zu stehen kommt, verschiebt sich auch die Linie zur Bergstation hin entsprechend nach Norden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Die Planunterlagen können vom 22. Juni 2023 bis 22. August 2023 bei der Einwohnergemeinde Saas-Fee, sowie bei der Dienststelle für Mobilität, Rue des Creusets 5, Gebäude Mutua, in Sitten zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Kontaktstelle
Canton du Valais - Service de la mobilité, Kanton Wallis - Dienststelle für Mobilität
Rue des Creusets 5
1950 Sion
Frist
Ablauf der Frist: 22.08.2023
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