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Landkreis widerruft seine Allgemeinverfügung

Durch die 5. Änderung der Corona-Verordnung – CoronaVO wurden nachträglich zum Erlass der landkreiseigenen Allgemeinverfügungen landesweit geltende Regelungen getroffen. Aus diesem Grund hat der Landkreis Esslingen seine Allgemeinverfügung
über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 12.10.2020 aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung über die Beschränkung von Veranstaltungen vom 16.10.2020 wird mit Ausnahme der Punkte zum Thema Messen, Ausstellungen und Kongressen aufgehoben. Durch diesen Widerruf gilt ab sofort auch für den Landkreis Esslingen die Corona-Verordnung des Landes zum Thema Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Ansammlungen.

Ansammlungen
• Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
• Ausgenommen von der Untersagung sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
o in gerader Linie verwandt sind,
o Geschwister und deren Nachkommen sind oder
o höchstens zwei Haushalten angehören,
einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Veranstaltungen
o private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden sind untersagt
o sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind untersagt.

Die Anzahl bei privaten Veranstaltungen darf überschritten werden, sofern
teilnehmenden Personen ausschließlich
o in gerader Linie verwandt sind,
o Geschwister und deren Nachkommen sind oder
o höchstens zwei Haushalten angehören,
einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.