Sechste Änderung der Corona-Verordnung

Die Corona-Verordnung wurde zum sechsten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen (§1a) treten zum 02. November in Kraft und sind bis Ende November befristet.
Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte beschlossen:

§1a

Kontaktbeschränkung:
Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.

sonstige Veranstaltungen:
nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen, sind untersagt.

Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften:
Die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen finden keine Anwendung auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Bestattungen).

Übernachtungsangebote:
Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt.

Schließung ausgewählter Einrichtung:
Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.

Kunst- und Kultureinrichtungen:
Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur ist nicht gestattet.
Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.

Freizeiteinrichtungen:
Das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen ist untersagt.

Sportanlagen und Sportstätten:
Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Bäder und Saunen:
Der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.

Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.

Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

Weitere Hinweise und die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
https://www.neckartenzlingen.de/buergerservice-politik/aktuelles-zum-thema-corona

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.