Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Seit heute gilt in Baden-Württemberg die neue Verordnung. Sie basiert auf Grundlage einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen gewährleisten soll.

Die wesentlichen Änderungen:
* Quarantänezeit wird von 14 auf zehn Tage verkürzt.
* Sofortige Befreiung von Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich.
* Quarantänedauer kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
* Ausnahme von der Quarantänepflicht für Grenzpendler und -gänger, bei Einreisen aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden sowie Aufenthalte für weniger als 24 Stunden in ein Risikogebiet in der Grenzregion, Einreisen von jeweils 72 Stunden zum Besuch von Verwandten ersten Grades oder Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens oder dringende medizinische Behandlung.
* Ausnahme gilt bei Vorlage eines Negativtests für Einreisende, wie Ärzte, Pflegekräfte, Polizeivollzugsbeamte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter oder die sich max. fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
* Unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften sind auch Saisonarbeiter, die länger als drei Wochen eine Arbeit aufnehmen, von der Quarantänepflicht ausgenommen.
* Bei Einreise aus einem Risikogebiet muss auf Verlangen der Ausnahmetatbestand glaubhaft versichert werden. Grenzpendler/-gänger müssen z.B. eine Bescheinigung des Arbeit-/Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.