Allgemeinverfügung Mühlenfest

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Aus Anlass des Mühlenfestes am Sonntag, 15. Oktober 2023 dürfen im Gemeindegebiet Neckartenzlingen die Verkaufsstellen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Die besonderen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nach § 12 LadÖG sind zu beachten.

Neckartenzlingen, den 10.08.2023
Melanie Braun
Bürgermeisterin

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