Verlängerung einer Planungszone
Verlängerung einer Planungszone
Gestützt auf Art. 27 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) und Art. 43 ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG; NG 611.1) hat der Gemeinderat Wolfenschiessen folgende Planungszone verlängert:
Planungsabsicht
Der Gemeinderat will mit der Verlängerung der Planungszone sicherstellen, dass im Rahmen der laufenden Revision der Nutzungsplanung die Nutzung der entsprechenden Parzellen überdacht und eine Neuzuweisung diskutiert werden kann. Deshalb weist er verschiedene Parzellen (oder Teile davon) der Planungszone zu. Es sind insbesondere Flächen, die seit vielen Jahren nicht beplant wurden und somit dazu beitragen, dass keine Neueinzonungen an geeigneter Stelle realisiert werden können.
Perimeter der Planungszone
Der Perimeter der Planungszone umfasst folgende Parzellen oder Teile davon:
- Parzelle Nr. 525, Alter Postplatz
- Parzelle Nr. 1311, Schwandacher
- Parzelle Nr. 1376, Dorfstrasse 3
Die Abgrenzung der Planungszone richtet sich nach den aufgelegten Plänen.
Rechtswirkung
Im Gebiet der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone grundsätzlich keine Baubewilligungen erteilt. Für Planungs- und Projektierungskosten, die während der Zeit der Planungszone anfallen, übernimmt die Gemeinde Wolfenschiessen keine Haftung.
Dauer der Planungszone
Die Planungszone wurde ursprünglich auf drei Jahre, d.h. vom 21. Oktober 2020 bis 21.Oktober 2023 festgelegt. Da die Notwendigkeit der Planungszone weiterhin gegeben ist, hat der Gemeinderat die Geltungsdauer der Planungszone um zwei Jahre bis 21. Oktober 2025 verlängert.
Öffentliche Auflage
Der Beschluss des Gemeinderates bezüglich Verlängerung der Planungszone und die Pläne, welche die Parzellen bezeichnen, liegen ab 30. August 2023 während 20 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Wolfenschiessen öffentlich auf und treten mit der öffentlichen Auflage in Kraft.
Rechtsmittel
Gegen die Verlängerung der vorliegenden Planungszone kann gemäss Art. 45 PBG während der Auflagefrist beim Regierungsrat Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach, 1246, 6371 Stans schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Wolfenschiessen, 30. August 2023
GEMEINDERAT WOLFENSCHIESSEN
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