Neue Maßnahmen in Baden–Württemberg ab 12. Dezember 2020

In der heutigen Landespressekonferenz wurden folgende Maßnahmen verkündet.

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit -
der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

* Besuch von privaten Veranstaltungen in der Zeit vom 23. – 27.12.
* Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
* Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
* Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
* Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
* Handlungen zur Versorgung von Tieren,
* Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit -
der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

* den oben genannten triftigen Gründen zur Nachtzeit
* Besuch von Einzelhandelsbetrieben
* Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
* Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
* Besuch von Versammlungen nach Art. 8 GG.
* Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
* Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Ausschank- und Konsumverbot:
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

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