🚨 Aktuelle Information – 23. Corona-Manteländerungsverordnung (Zusammenfassung)
Liebe Hatzfelderinnen und Hatzfelder,
gerade ist die neue Corona-Manteländerungsverordnung eingegangen. 📜 Dort sind durch die Landesregierung die Maßnahmen festgelegt worden, die unser Leben in den nächsten Wochen und insbesondere zu Weihnachten und Silvester maßgeblich bestimmen werden.
🎯 Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren, dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten vollständig zu identifizieren und unterbrechen zu können, um so die Zahl der Erkrankten wieder zu senken und eine Überlastung des stark belasteten Gesundheitssystems mit den daraus resultierenden Folgen zu verhindern.
👉 Durch die bisher getroffenen Maßnahmen konnte das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau stabilisiert werden. Das eigentliche Ziel einer dauerhaften Senkung unter den Schwellenwert von „50“ (7-Tage-Inzidenz) wurde jedoch nicht erreicht. Es wird befürchtet, dass durch die, für die Vorweihnachtszeit typische erhöhte Aktivität und die damit verbundene Erhöhung sozialer Kontakte das Infektionsgeschehen weiter ansteigen wird.
🆕 Die Reichweite der Maßnahmen ist immens. Sie betreffen die persönliche Kontakteinschränkungen, die Sportausübung, Betriebsbeschränkungen u. –untersagungen und zielen darauf ab, die physischen sozialen Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, damit sich Infektionen nicht weiter ausbreiten können.
Zudem wurde die Maßnahmen zu Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland, Betretungsregelungen u. Besuchseinschränkungen in bestimmten Einrichtungen mit gefährdeten Personen, insbesondere für Menschen mit COVID-19 (Corona) typischen Symptomen angepasst. Die Verordnungen treten ab dem 16.12.2020 in Kraft und sind zunächst bis auf den 10.01.2021 befristet.
📑 Über die bestehenden Maßnahmen wurden im Wesentlichen neu angeordnet:
1. Im Rahmen der Eigenschutzverordnung 📜:
🔹 Das Gebot, Kindertageseinrichtungen nur in Fällen dringend notwendiger Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch zu nehmen. Damit werden die Einrichtungen nicht grundsätzlich geschlossen. Durch die Beschränkung auf die dringende Inanspruchnahme der Betreuungsmöglichkeit sollen die engen sozialen Kontakte in diesem Bereich erheblich minimiert werden und folgt dem Grundsatz „Wann immer möglich zu Hause zu bleiben u. Infektionsrisiken zu vermeiden“. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme ist durch die Landesregierung auf die Eltern delegiert worden. In unserer KiTa steht die Einrichtungsleitung in engem Kontakt mit den Eltern, so dass wir gemeinsam eine angemesse Lösung finden. Aufgrund der neuen Rahmenbedingungen ist zur strikten Trennung der Gruppen die Öffnungszeit der Einrichtung ab 16.12.2020 auf 15:00 Uhr festgesetzt worden. Diese Regelung gilt zunächst bis 10.01.2021 (§ 2 Abs. 1a Corona-Einrichtungsschutzverordnung).
🔹 Die Aufhebung der Präsenzpflicht für Schulen vom 16. bis zum 19. Dezember. Die Möllenbachschule wird somit nicht grundsätzlich geschlossen. Die Regelung dient, wie bei der KiTa der Begrenzung von Mobilitätsströmen und der Minimierung des Infektionsrisikos. Die Entscheidung über den Schulbesuch liegt bei den Erziehungsberechtigten. Über alles weitere informiert die Schulleitung (§ 3 Abs. 2a Corona-Einrichtungsschutzverordnung).
🔹 Weitere Maßnahmen zum Schutz des Personals und der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimeinrichtungen. Hierunter fallen unter anderem auch die Einschränkungen von Besuchsmöglichkeiten in Alten- u. Pflegeheimen, um den Eintrag in diese sensiblen Einrichtungen zu verringern und der angespannten Personalsituation Rechnung zu tragen. (§ 1a u. 1b Corona-Einrichtungsschutzverordnung).
🔹 Wöchentlicher Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Corona-Infektion für mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal ambulanter Pflegedienste u. Unternehmen (§ 1c Corona-Einrichtungsschutzverordnung)
2. Im Rahmen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) 📜:
🔹 Sonderreglungen an Weihnachten (ÖFFENTLICHER RAUM), die erlauben, dass in der Zeit vom 24.12. bis einschließlich 26.12.2020 ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. (§ 6a Abs. 1 CoKoBeV)
🔹 Sonderregelungen an Weihnachten (PRIVATER RAUM), DRINGENDE EMPFEHLUNG private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit auf den eigenen Hausstand und bis zu vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis zu begrenzen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. (§ 6a Abs. 2 CoKoBeV)
🔹 Schließungen des Einzelhandels, soweit dieser nicht der Sicherung des täglichen Bedarfs dient. Ausnahmen sind in § 3a CoKoBev geregelt. Diese Maßnahme erschien dem Kabinett notwendig, da gerade in der Vorweihnachtszeit diese Einrichtungen ein Anziehungspunkt sind und der Kontakt meist über einen längeren Zeitraum in geschlossenen Räumen stattfindet. Ziel der Maßnahme ist es auch hier die Verkehrsströme zu entlasten, den Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit zu verringern, um so das Infektionsrisiko zu vermindern. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sind weiterhin geöffnet. Baumärkte sind nur für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker geöffnet. Frisörbetriebe sind, obwohl sie der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, aufgrund der körperlichen Nähe zu schließen. (§ 3a u. § 6 Abs. 2 CoKoBeV).
🔹 Zeitlich uneingeschränktes Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 1 Abs. 1 letzter Satz CoKoBeV).
🔹 Anmeldeempfehlung für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, sofern eine solche eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt. Durch diese Auflage soll der freien Religionsausübung, insbesondere in der Weihnachtszeit, auch unter Pandemiebedingungen Rechnung getragen werden und gleichzeitig die Infektionsrisiken minimiert werden (§ 1 Abs. 2a letzter Satz CoKoBeV).
🔹 Verzehrverbot von Speisen und Getränken in unmittelbarer Umgebung von Verkaufsstätten, um eine Gruppenbildung zu vermeiden (§ 3 letzter Satz CoKoBeV).
🔹 Verbot, Feuerwerkskörper auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen abzubrennen (§ 6b CoKoBeV)
ℹ️ Sobald die Auslegungshinweise zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung eingegangen sind, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen. Wie in der Vergangenheit hoffen wir hier auf eine Klarifizierung für bestehende praktische Fragen.
➡️ Die Lesefassungen der einzelnen Verordnungen sind auf dem Internetportal www.hessen.de veröffentlicht.