Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte anlässlich EU-/Kommunalwahl

Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der EU-/Kommunalwahl am 09. Juni 2024

Öffentliche Bekanntmachung nach § 50 des Bundesmeldegesetzes

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (aktuell der EU-/Kommunalwahl) in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Gemeindeverwaltung – Bürgerservice - Meldebehörde – Neckartenzlingen, Planstraße 9, Zi. 5 bis zum 05.01.2024 eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Das entsprechende Formular ist als pdf-Datei beigefügt.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.