Gesetzliches Park- und Halteverbot
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über die gesetzlichen Park- und Halteverbote informieren. Diese sind in § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Bedenken Sie bitte, dass durch falsch parkende Fahrzeuge im schlimmsten Fall die Zufahrt zu einer Unfallstelle für Rettungsfahrzeuge versperrt oder erschwert werden kann. Da hier jede Sekunde zählt, ist dies mit allen Möglichkeiten zu vermeiden.
Das Parken ist gem. § 12 StVO wie folgt unzulässig:
• vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, an engen und unübersichtlichen Stellen
• wenn die Restfahrbahnbreite nicht mindestens 3,05 m beträgt
• wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
• vor Grundstücksein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
• vor Bordsteinabsenkungen, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch wenn durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
Das Parken auf Gehwegen ist nur bei entsprechender Kennzeichnung erlaubt, sprich grundsätzlich verboten.
Nehmen Sie bitte Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger, die auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sind. Auch für Personen mit einem Kinderwagen, muss die Benutzung der Gehwege gewährleistet sein
Für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug gilt, dass diese nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen, sofern diese nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt sind.
Nach § 12 Abs. 6 StVO ist grundsätzlich platzsparend zu parken.
Wir bitten Sie dringend um Beachtung der genannten Bestimmungen.
Vielen Dank!