Änderung der Corona-Verordnung zum 1. Februar 2021

Heute wurde die 6. Verordnung zur Änderung der CoronaVO beschlossen und notverkündet. Die Änderungen treten am 1. Februar in Kraft. Neben weitestgehend redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte betroffen:

* Schulen und Kindertagesstätten:
Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer im Schul- und Kita-Bereich den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen.

* Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete):
Der § 1i Satz 2 der Corona Verordnung ordnet eine qualifizierte Maskenpflicht für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete - diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.

* Betriebsuntersagungen:
Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.

* Zutritt zu Krankenhäusern:
Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorlegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten "Atemschutzes" während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.