Achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet

Die achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde am Samstag, 13. Februar notverkündet. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden geändert:

* Geltungsdauer:
Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

* Schulen / KiTa:
Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt in Baden-Württemberg bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 untersagt. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen bleibt mit bestimmten in der Verordnung genannten Ausnahmen, zum Beispiel für Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt.

* Friseure:
Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,

* Atemschutz in bestimmten Einrichtungen:
Die nach § 1h Absatz 3 bestehende Verpflichtung zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes wurde nachjustiert, sodass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch im Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt.

* Wahlen und Abstimmungen:
Insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen wurde ein neuer
§ 10a eingefügt. Dieser beinhaltet u.a. klare „Hygieneanforderungen“ sowie eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken“ für Wahllokale sowie Rechtsfolgen zum Umgang mit „Maskenverweigerern“. Der Gemeindetag hatte sich für eine klarstellende Regelung in der CoronaVO eingesetzt.

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