Informationen zur Hundesteuer 2024
Die Hundehalter haben die Hundesteuer für das Jahr 2024 bis spätestens 31. März 2024 bei der Gemeindekanzlei gegen Vorweisen folgender Dokumente zu entrichten:
- Hundeausweis (mit Chipnachweis)
- Die Bestätigung Ihrer Versicherung, welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch die Versicherung gedeckt sind.
Wichtige Punkte
Für die Erhebung der Hundesteuer 2024 machen wir Sie gemäss den Bestimmungen von Art. 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom 06. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006 auf folgende Punkte aufmerksam:
- Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt durch die Gemeinde (=keine Hundemarken mehr).
- Die Identifikation der Hunde wird durch den elektronischen Chip sichergestellt. Die Regionalpolizei ist mit einem Erkennungsgerät ausgestattet, mit welchem das Tragen des Chips geprüft werden kann.
- Die Hundesteuer für das Jahr 2024 beträgt CHF 150.00 pro Tier.
- Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
- Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März 2024 oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 und der Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von 15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden.
- Dem Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben in der Datenbank AMICUS aktuell zu halten und allfällige Mutationen vorzunehmen (www.amicus.ch)
- Gemäss angepasstem Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) per 1.01.2020 sind sämtliche Ersthundehalter, die nach dem 1. Januar 2020 einen Hund erworben haben, verpflichtet, bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern (TSchV) zu absolvieren. Die Kursbestätigung ist bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.
Art. 4 Hundehaltung in der Öffentlichkeit
(Reglement Verkehr und Lärmbekämpfung Gemeinde Saas-Fee)
Hunde sind an der Leine zu führen. Der Gemeinderat kann einen Perimeter ohne Leinenpflicht in Form eines Auszugs aus dem Amtlichen Vermessungsplan durch öffentliche Auflage festlegen.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, Hundekot ordnungsgemäss zu beseitigen.