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Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 3. März 2021

Anbei erhalten Sie den Beschluss der gestrigen MInisterpräsidentenkonferenz; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart:

* Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.

* Die nationale Teststrategie wird um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
- Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten.
- Selbiges Vorgehen ist für die Mitarbeiter in Präsenz für Unternehmen geplant. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
* Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund. Wir gehen dementsprechend von einer weiteren Fortschreibung der Landesteststrategie aus. Zum aktuellen Stand gilt der von uns kommunizierte „Status Quo“ unverändert.

* Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen (vorbehaltlich der skizzierten Öffnungsstrategie) in Kraft und werden bis zum 28. März 2021 verlängert.

* Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
- Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

* Weitere Öffnungsschritte bei Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte, Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
- Baden-Württemberg hat diese Regelungsinhalte bereits teilweise umgesetzt und verschriftlicht.

* Laut MPK-Beschluss soll es zukünftig an Inzidenzwerte gekoppelte Öffnungsschritte geben. Die einzelnen Schritte bieten verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung. Grundsätzlich kann es im Fall einer stabilen Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 je 100.000 Einwohner zu Öffnungen im Einzelhandel, in Museen, Galerien, zoologischen und botanische Gärten, Gedenkstätten und für Sport in Gruppen geben.
Bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von stabil unter 100 pro 100.000 Einwohner können im Handel sog. Verkaufsvorgänge mit vorheriger Terminanmeldung ermöglicht werden (je 40 m² pro Verkaufsfläche). Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten, sowie Gedenkstätten können für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Ebenfalls wird Individualsport mt maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Sportanlagen ermöglicht. Bezüglich der weiteren optionalen Öffnungsschritte verweisen wir auf den Wortlaut des Beschlusses.
Die tatsächliche verschriftliche Umsetzung dieser Öffnungsperspektive in Baden-Württemberg bleibt abzuwarten.

* Über die nicht genannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage beraten.

* Die entsprechende Verordnung zum Umgang mit Home-Office wird bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

* Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

Bund und Länder werden voraussichtlich am 22. März erneut zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 28. März zu beraten.

Den vollständigen Beschluss finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1.

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in wieder informieren.

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