Hygieneregeln zur Landtagswahl 2021

Auch bei der Landtagswahl gelten aufgrund der Pandemielage besondere Regeln. Prinzipiell sind die überall geltenden Hygieneregeln auch in den Wahllokalen einzuhalten.

Bitte beachten Sie die örtlichen Regelungen.

Abstand von mind. 1,5m ist oberstes Gebot, daher möchten wir Sie bitte soweit irgend möglich Abstand von den Wahlhelfern und anderen Wählern zu halten.

Betreten Sie nur mit maximal zwei Personen das Wahllokal, beachten Sie Hinweisschilder, Bodenmarkierungen in den Wartebereichen sowie die Anweisungen der Wahlhelfer/innen.

Soweit möglich, sind getrennte Ein- und Ausgänge ausgewiesen. Bodenmarkierungen zeigen die Laufrichtungen an.

In den Wahllokalen sind medizinische Mund-Nasenbedeckungen zu tragen.

Bitte bringen Sie Ihre eigenen Schreibgeräte mit. Beim Betreten des Wahllokales und nach Verlassen der Wahlkabine sind die Hände zu desinfizieren.

Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten („Wahlbeobachter“), müssen zudem ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben und bei Zugang zum Wahlraum ihre Hände desinfizieren sowie einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar erfüllt, oder eine medizinische Maske tragen.

Wählerinnen und Wähler, die sich ohne Attest (oder sonstigen zwingenden Grund) weigern, eine – ggf. vom Wahlvorsteher angebotene – Maske zu tragen, sind nach der Corona-Verordnung nicht zur Wahl im Wahllokal zugelassen.

Am Wahltag selbst kann von diesen Personen auch nicht mehr Briefwahl beantragt werden, da weder eine Erkrankung noch eine Quarantäneanordnung vorliegt. (Letzte Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahl ist für diese Personen Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr.)

Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
ohne nachweislichen Grund keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach der CoronaVO vorliegt, oder die zum Zwecke der Wahlbeobachtung ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

Wir weisen darauf hin, dass die Wahlvorsteher Hausrecht besitzen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Hygieneregeln Personen des Wahllokals verweisen können.

Wenn sich Wählerinnen und Wähler oder Wahlbeobachter nicht einsichtig zeigen und sich weigern, eine Maske zu tragen oder das Wahlgebäude auf Aufforderung des Wahlvorstands zu verlassen, wird ggf. die Polizei zu rufen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

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