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Durchführung der CoronaVO - Altpapiersammlungen von Vereinen
Das Landratsamt Karlsruhe teilte mit:
Nach nochmaliger und eingehender Prüfung sind wir zur Auffassung gelangt, dass gemeinnützige Altpapiersammlungen, sei es im Hol- oder Bringsystem, durch Vereine auch nach der aktuellen CoronaVO (gültig seit 08.03.2021) weiterhin nicht möglich sind.
Bei den Sammlungen handelt es sich um Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 5 CoronaVO. Aufgrund von § 1b Abs. 1 Satz 1 CoronaVO, welcher der getroffenen Regelung in § 10 Abs 3 Satz 1 vorgeht, sind derzeit sämtliche sonstige Veranstaltungen, welche nicht ausdrücklich in § 1b Abs. 1 Satz 2 genannt sind, untersagt.
Auch findet § 10 Abs. 2 keine Anwendung, da es sich bei der organisierten Altpapiersammlung nicht um eine sonstige, rein zufällige Ansammlung noch um eine private Veranstaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 handelt.