Neuigkeit
Öffentlich
Das Aargauische Jagdgesetz schreibt in der Verordnung unter § 21 vor: «Hunde sind im Wald und entlang des Waldrandes vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen». Ausserdem sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter gestützt auf das Hundegesetz dazu verpflichtet, in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen, den Hundekot aufzunehmen und zu ent-sorgen. Zur Entsorgung stehen auf dem gesamten Gemeindegebiet diverse Robidog-Behälter zur Verfügung.