Im Landkreis Esslingen treten ab 18.3. Beschränkungen in Kraft

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit drei Tagen in Folge am 16. März 2021 überschritten.

Ab Donnerstag, 18. März gilt folgendes:

* Erweiterte Kontaktbeschränkungen:
Ansammlungen, private Zusammen-künfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

* Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.

* Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeit-sport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Ten-nisplatz-anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Per-sonen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.
Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.

* Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Von diesen Einschränkungen sind Einzelhandelsbetriebe nach § 1 c Abs. 2 S. 3 CoronaVO (z.B. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel, Gärtnereien) ausgenommen.

* Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen).
Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.

Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.