Leinenpflicht für Hunde

Wichtige Hinweise für alle Hundehalterinnen und Hundehalter; Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009: § 21 Leinenpflicht für Hunde (§ 19 AJSG). Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit diverser Wildtiere: Diese Leinenpflicht dient den freilebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalterinnen und –halter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern. Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen. Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme. Die Wildtiere werden es Ihnen danken.

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