Die 7. Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet

In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherige Regelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschriften aus §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO integriert wurden.
Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:

- Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

- Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.

- Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).

- Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen.

- Der Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom 24.03.2021).

- Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.

- Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.

- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.

- Auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.

- Die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.

Verlängerung der VO bis 18. April 2021

Die Verordnung tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft. Anbei erhalten Sie eine konsolidierte Reinfassung. Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann unter

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abgerufen werden.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.