Amtliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung für das Krautfest in Eschenbach

§ 1 Zweckbestimmung
Im Bereich des alten Dorfplatzes findet einmal jährlich – immer am ersten Samstag in den Sommerferien – das Krautfest statt.
Der Bereich der Lotenbergstraße von Gebäude Nr. 1 bis 26, der Bahnhofstraße von Gebäude Nr. 1 bis 13, des Molkewegs, der Schlater Straße von Gebäude Nr. 1 bis 23 sowie der Ringstraße dient der öffentlichen Veranstaltung des Krautfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.

§ 2 Aufenthalt/Benutzung
Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungs-ordnung als anerkannt.

§ 3 Jugendschutz
Kindern unter 14 Jahren ist ab 20:00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22:00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.

§ 4 Verhalten auf dem Festgelände
(1) Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.

(2) Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(3) Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

a) alkoholische Getränke aller Art mitzubringen,

b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,

c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,

d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen.

e) Cannabis auf das Festgelände einzuführen oder zu konsumieren.

§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag des Krautfests um 8:00 Uhr in Kraft und tritt am darauffolgenden Tag um 8:00 Uhr außer Kraft.

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