Wahlvorschläge - Gemeindepräsidium und Gemeinderat
Gestützt auf Art. 3 des Organisationsreglements- und -verordnung sowie den Bestimmungen des Urnenwahl- und Abstimmungsreglements werden am Sonntag, 22. September 2024 infolge Ablauf der Amtsdauer die Urnenwahlen für sechs Mitglieder des Gemeinderates im Proporzwahlverfahren sowie das Gemeindepräsidium im Majorzwahlverfahren angesetzt.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang für das Gemeindepräsidium findet am Sonntag, 20. Oktober 2024 statt.
Wahlvorschläge der politischen Parteien oder von Wählergruppen sind unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie unterschriftlicher Zustimmung bis Freitag, 9. August 2024, 14.00 Uhr, bei der Gemeindeschreiberei einzureichen (Formulare für die Wahlvorschläge können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig. Keine der vorgeschlagenen Personen dürfen für die Wahl desselben Amtes auf mehr als einem Wahlvorschlag oder auf mehr als einer Liste aufgeführt werden. Stimmberechtigte Personen dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag für das gleiche Amt unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Die Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind. Bei den Proporzwahlen darf derselbe Namen höchstens zweimal auf dem Wahlvorschlag oder der Liste aufgeführt werden. Bei der Majorzwahl darf derselbe Namen nur einmal auf dem Wahlvorschlag oder der Liste aufgeführt werden.
Jeder Wahlvorschlag oder jede Liste muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Partei, Wählergruppe und dergleichen) aufweisen und sich von anderen Vorschlägen deutlich unterscheiden.
Die Gemeindeschreiberei bescheinigt die fristgemässe Einreichung der Wahlvorschläge oder Listen und benachrichtigt die politischen Parteien oder Wählergruppen über allenfalls vorhandene Mängel. Die Erstunterzeichner der Wahlvorschläge oder Listen, im Falle ihrer Verhinderung die Zweitunterzeichner, gelten gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigte Vertreter.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsreglements und -verordnung sowie das Urnenwahl und Abstimmungsreglement.