Landkreis muss Corona-Notbremse ziehen
Der Landkreis Lörrach informiert, dass der Sieben-Tage-Inzidenzwert gestern mit 105,8 zum dritten Mal über 100 lag. Deshalb muss der Landkreis nach Vorgabe der Corona-Verordnung des Landes die sogenannte Corona-Notbremse ziehen und erlässt eine entsprechende Allgemeinverfügung (siehe Anhang).
Ab dem zweiten Werktag nach Feststellung, also ab Donnerstag, 15. April, gelten daher wieder strengere Regeln:
➡️ Der Einzelhandel darf kein „Click & Meet“ (Zutritt nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. Die Abholmöglichkeit „Click & Collect“ bleibt hingegen bestehen.
➡️ Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben.
➡️ Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen, wie z.B. Golf, ist weiterhin erlaubt. Gruppensport kann im Freien mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten stattfinden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
➡️ Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Volkshochschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
➡️ Freizeit: Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen bleiben unverändert bestehen. Es dürfen sich weiterhin maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, wobei Kinder dieser zwei Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mitzählen. Ebenso gilt weiterhin die erweiterte Maskenpflicht im Landkreis Lörrach, die beispielsweise in Innenstadtbereichen, auf Parkplätzen und auf Spielplätzen für Personen ab 14 Jahren gilt.
Eine Ausgangsbeschränkung wird nach geltender Corona-Verordnung durch das Gesundheitsamt geprüft und muss in Betracht gezogen werden, wenn die bisherigen Maßnahmen der Notbremse keine hinreichende Wirkung zeigen und die Fallzahlen weiterhin stark steigen.
Lockerungen werden erst wieder möglich sein, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt. Ausschlaggebend sind hierfür die Meldungen des Landesgesundheitsamts.