Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung beschlossen und sich damit auf bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Das Infektionsschutzgesetz soll um § 28b erweitertet werden, der eine bundeseinheitliche Notbremse ab einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Infektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vorsieht. Die Notbremse soll automatisch nach einer regionalen Überschreitung des Schwellenwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten.

Die Notbremse wird entsprechend dem Entwurf folgende Maßnahmen umfassen:

* Private Kontakte werden auf Zusammentreffen von einem Haushalt mit einer weiteren Person beschränkt.

* Ausgangsbeschränkungen werden zwischen 21 und 5 Uhr gelten. Ausnahmen von der Ausgangssperre werden nur bei zwingenden Gründen zulässig sein.

* Geschäfte müssen schließen. Hiervon ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. In den zulässigen Geschäften müssen die Kunden FFP2- oder vergleichbare (Atemschutz-)Masken tragen und die Anzahl der Menschen im Laden muss begrenzt werden.

* Der Betrieb von Freizeit-, Kultur und Sporteinrichtungen wird untersagt. Kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, wenn er allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden kann. Ausnahmen gibt es für Berufs- und Leistungssportler.

* Restaurants bleiben geschlossen, dürfen aber bis 21 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Die Lieferung wird auch nach 21 Uhr erlaubt sein.

* Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.

* In Bus, Bahn und Taxi sind Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Möglichst soll nur die Hälfe der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

* Touristische Übernachtungsangebote werden verboten.

* Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen werden im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet.

Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse soll auch für Kitas gelten. Eine Notbetreuung kann durch die Länder eingerichtet werden.

Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Gesetzesänderung insgesamt gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das ist derzeit der 30. Juni 2021.

Die neuen Regeln sollen in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich, sie könnte allenfalls Einspruch erheben.

Über den endgültigen Beschluss sowie die Auslegung der Regelungen werden wir Sie wieder informieren.

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