Änderung der Coronaverordnung

Heute Nacht wurde die zweite Änderungsverordnung zur siebten Coronaverordnung notverkündet.
Die Verordnung tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft.

Die Änderung betrifft folgende Regelungen:
* Die Ausnahme von der allgemeinen Abstandsregel für Schulen wurde aufgehoben.
* Bestimmung der Begriffe „geimpfte Personen“ und „genesene Personen“.
* Ergänzung der datenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kontaktdatenverfolgung (mittels App).
* Erweiterung der Nachweispflicht der tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests um eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus.
* Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen. Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test. Die indirekte inzidenzunabhängige Testpflicht ergibt sich aus Abs. 12, Ausnahmen hiervon aus Abs. 13.
Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen.
* für geimpftes und genesenes Personal von stationären Pflegeeinrichtungen kann die Testpflicht auf einen Test pro Woche reduziert werden.
* Ergänzung um die Maßnahmen des § 20 Abs. 6 und 7; Abweichende Regelungen zur Notbremse sind somit nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen vorsehen.
* verschiedene Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs.
* Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgende Regelungen:
o Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt + 1 Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
o Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.
o Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig sowie zur Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
o Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
o Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
o Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

* Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click&Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.
* Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.