Infektionsschutzgesetz

Bitte beachten Sie, dass ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 Folgendes gilt:

Im öffentlichen Personennah- und/oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.