Änderung der Corona-VO Schule zum 28.04.2021

..und Aktualisierung der Orientierungshilfen zur Notbetreuung an Schulen

Mit der dritten Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen hat das Kultusministerium zum 28.04.2021 die Corona-Verordnung Schule in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert:

* Maskenpflicht gilt nun auch in Grundschulförderklassen
* Während Zwischen- und Abschlussprüfungen kann die Schulleitung unter Wahrung des Abstandsgebotes Maskenpausen in bestimmten Räumen einrichten.
* Soweit Schülerinnen und Schüler in Präsenz unterrichtet werden, finden Ganztagsschule sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, in Horten sowie in Horten an der Schule in möglichst konstanten Gruppen statt. Dabei ist (neu) Mindestabstand zu wahren.
* Schulische Förderangebote (Hausaufgabenhilfe, Sprach- und Lernhilfen) sowie Tätigkeiten außerschulischer Partner in der Schule können mit bis zu 5 Schülerinnen und Schüler unter der Voraussetzung eines nachgewiesenen negativen Testes stattfinden
* Das Zutritts- und Teilnahmeverbot wird ergänzt um den Tatbestand eines positiven Selbsttestes

Die Orientierungshilfen zur Notbetreuung an Schulen wurde an die neue Rechtslage angepasst und wie folgt aktualisiert (Stand 26.04.2021):
* Schülerinnen und Schüler, die selbst Eltern sind, können auch über ihre Prüfungstermine hinaus die Notbetreuung an Schulen in Anspruch nehmen,
* es besteht Maskenpflicht nach Vorgabe der Schule,
* Mindestabstand ist geboten, aber nicht verpflichtend,
* Möglichst kleine, konstante Gruppen; notfalls jahrgangsweise oder jahrgangsübergreifend; keinesfalls einrichtungsübergreifend.

Notbetreuung findet nach wie vor nach den entsprechenden Voraussetzungen statt für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.