Neobiota: Änderungen in der Freisetzungsverordnung
Ab dem 1. September 2024 treten wesentliche Änderungen in der Freisetzungsverordnung (FrSV) in Kraft, die den Umgang mit invasiven Pflanzenarten, den sogenannten invasiven Neophyten, betreffen. Diese Änderungen sollen unsere heimische Flora und Fauna besser schützen, indem sie klare Vorgaben für den Umgang mit bestimmten Pflanzenarten festlegen.
Was ist die Freisetzungsverordnung?
Die Freisetzungsverordnung (FrSV) regelt den Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Schweiz. Ziel der Verordnung ist es, das Risiko zu minimieren, das von der Freisetzung solcher Organismen für die Umwelt, insbesondere für die Biodiversität, ausgeht. Die Verordnung enthält Bestimmungen zu Verboten, Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen, die den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten sollen. Besonders im Fokus stehen invasive Arten, die in der Lage sind, sich unkontrolliert auszubreiten und dadurch heimische Ökosysteme zu schädigen.
Was ändert sich?
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anhänge 2.1 und 2.2 der Verordnung:
Anhang 2.1 – Umgangsverbot für invasive Pflanzenarten:
Dieser Anhang listet Pflanzenarten auf, mit denen jeglicher beabsichtigte Umgang verboten ist. Dies bedeutet, dass der Transport, die Lagerung, die Pflege, das Anpflanzen, die Vermehrung sowie das Inverkehrbringen dieser Pflanzen untersagt sind. Erlaubt ist lediglich die Bekämpfung der Pflanzen, wie etwa das Ausreißen, Ausbaggern oder Schneiden von Blütenständen, um ihre Verbreitung zu verhindern.
Anhang 2.2 – Inverkehrbringungsverbot für invasive Pflanzenarten:
Pflanzen, die in Anhang 2.2 aufgeführt sind, dürfen nicht importiert oder an Dritte weitergegeben werden, z.B. durch Verkauf oder Verschenken. Diese Regelung betrifft insbesondere Gärtnereien und Betriebe der Grünen Branche. Es ist jedoch weiterhin erlaubt, diese Pflanzen zu pflegen.
Wen betreffen diese Änderungen?
Privatpersonen: Das Umgangsverbot (Anhang 2.1) betrifft alle Bürgerinnen und Bürger, die in irgendeiner Form mit den betroffenen Pflanzen umgehen – sei es durch Anpflanzung, Pflege oder Transport. Sie dürfen diese Pflanzen nicht vermehren oder verbreiten. Lediglich die Bekämpfung dieser Arten ist erlaubt.
Gärtner und Betriebe der Grünen Branche: Für diese Gruppen sind beide Anhänge relevant. Pflanzen aus Anhang 2.1 und 2.2 dürfen nicht mehr an Dritte abgegeben werden. Jedoch können Pflanzen aus Anhang 2.2 weiterhin gepflegt werden, solange sie nicht weitergegeben werden.
Warum sind diese Maßnahmen wichtig?
Invasive Neophyten können erhebliche Schäden verursachen, indem sie einheimische Pflanzen verdrängen und ganze Ökosysteme destabilisieren. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, diese Risiken zu minimieren und unsere natürliche Umwelt zu schützen.
Weitere Informationen
Bei Fragen erreichen Sie André Luder, Leiter Werkdienste, unter der Nummer 079 250 34 19.
Informationen zur Freisetzungsverordnung und den betroffenen Pflanzenarten finden Sie auf der Website des Bundes unter folgendem Link: Freisetzungsverordnung des Bundes.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Mithilfe beim Schutz unserer Umwelt!
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