Testpflicht in Kindertageseinrichtungen

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat für alle Städte und Gemeinden im Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflegeeinrichtungen (Gemeinschaftseinrichtungen) bei nicht regelmäßiger Testung erlassen. Somit besteht die Pflicht für die oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowohl für die Beschäftigten, als auch die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, sich zu testen beziehungsweise testen zu lassen – ansonsten ist es nicht erlaubt, die jeweilige Einrichtung zu betreten. Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 10. Mai in Kraft und gilt zunächst bis zum 6. Juni. Sofern die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis vor dem 6. Juni sieben Tage in Folge unter 100 ist, tritt die Allgemeinverfügung schon vorher außer Kraft. Ab dem 10. Mai müssen somit Kinder, die in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, sowie die in der jeweiligen Einrichtung beschäftigen Personen selbst, wenn die Einrichtung an mehr als drei Tagen in der Woche betreten wird, mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negativen CO-VID-19-Test vorlegen. Abweichend davon, haben Beschäftigte und Kinder, die lediglich an ein bis drei Tagen in der Gemeinschaftseinrichtung präsent sind, mindestens einmal pro Woche einen aktuellen COVID-19-Test vorzulegen.

Wichtig ist, dass die Allgemeinverfügung drei Möglichkeiten offenlässt, wie der Nachweis über eine negative Testung bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung beigebracht werden kann. So kann der Nachweis eines negativen Testergebnisses durch eine Testung in der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung, sofern dort die Möglichkeit einer Testung angeboten wird, oder durch einen zu Hause von den Beschäftigten selbst beziehungsweise bei Kindern durch die Erziehungsberechtigten durchgeführten und hinreichend dokumentierten COVID-19-Test, erbracht werden. Alternativ dient als Nachweis die Vorlage einer aktuellen, aus der jeweiligen Kalenderwoche stammenden, Bescheinigung einer Schnellteststelle. Zwischen den in der jeweiligen Kalenderwoche durchzuführenden Testungen ist ein Mindestzeitraum von zwei Tagen (48 Stunden) einzuhalten. Wer sein Kind nicht testen lassen möchte, kann das Betreuungsangebot der Einrichtung nicht in Anspruch nehmen.

„Wir haben im Schwarzwald-Baar-Kreis derzeit leider einen sehr hohen Inzidenzwert und unser Gesundheitsamt stellt weiterhin bei den eingehenden Neuinfektionen fest, dass eine Verbreitung des Virus häufig auf Kindertageseinrichtungen zurückzuführen ist. Mit den Testungen kann es gelingen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen. Damit schützen wir unsere Mitarbeitenden und auch die uns anvertrauten Kinder sowie deren Familien“, so heißt es aus dem Landratsamt.
In der Begründung der Allgemeinverfügung heißt es: „Derzeit gibt es eine Vielzahl von Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Kindertagesstätten. So wurden am 06.05.2021 in 17 Kindertageseinrichtungen 44 mit dem Coronavirus Infizierte festgestellt.“

In der Allgemeinverfügung wird folgendes geregelt:

- Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Betreuende in Kindertagespflege:
Sie müssen ab Montag, 10. Mai 2021 der Leitung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung zweimal pro Woche (innerhalb einer Kalenderwoche) einen negativen Test vorlegen. Beschäftigte, die maximal an drei Tagen der jeweiligen Kalenderwoche in der Einrichtung präsent sind, müssen lediglich einen negativen Test vorlegen.

- Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden:
Sie beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten müssen ab Montag, 10. Mai 2021 der Leitung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung zweimal pro Woche (innerhalb einer Kalenderwoche) einen negativen Test vorlegen. Die Eltern der Kinder, die maximal an drei Tagen der jeweiligen Kalenderwoche in der Einrichtung präsent sind, müssen lediglich einen negativen Test vorlegen.

- Tests:
Welche Tests werden anerkannt? Alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Schnell- und Selbsttests.

Wo müssen die Tests durchgeführt werden? Entweder in der Kindertageseinrichtung, sofern dies dort angeboten wird, oder zu Hause. Es ist auch möglich einen aktuellen negativen Testnachweis einer offiziellen Schnellteststelle vorzulegen.

Was muss beachtet werden, wenn der Test als Selbsttest zu Hause durchgeführt wird? Dann muss der Nachweis des negativen Testergebnisses durch eine schriftliche Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss folgendes beinhalten: Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Testdurchführung, Vor- und Zuname der getesteten Person, Anschrift und Geburtsdatum. Zudem: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum der Person, die den Test durchgeführt hat sowie Handelsname des Antigentests, der verwendet wurde.

Die Allgemeinverfügung wurde auf www.lrasbk.de öffentlich bekanntgegeben.

Im Anhang finden Sie FAQs zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen.

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