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Wohnrecht je nach Hilfsbedarf!
"Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Falle eines kinderlosen Ehepaars, beide querschnittgelähmt, entschieden, dass sich die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung danach richtet, wer stärker pflegebedürftig und ans Wohnungsumfeld gebunden ist (Az. 6 UF 42/22, Beschluss). Das Paar hatte 2005 geheiratet und lebte gemeinsam im Elternhaus des Ehemanns in einer rollstuhlgerecht umgebauten Eigentumswohnung. Seit der Scheidung nutzen beide jeweils ein immer und ein Bad in der Wohnung. Der Mann forderte nun, dass die Frau auszieht, und bekam Recht. Das Gericht befand, dass bei der Entscheidung die Lebensumstände der Eheleute abgewogen werden müssen. Entscheidend für das Gericht: Der Mann war etwas stärker auf Unterstützung angewiesen. So benötigte er Hilfe beim Toilettengang, seine Ex-Frau aber nicht. Auch die sozialen Bindungen des Mannes an den Ort spielten bei der gerichtlichen Entscheidung eine Rolle".
Hinweis auf die angebotenen wöchentlichen Tel. Sprechzeiten für weitere Infos, immer mittwochs von 18 bis 20 Uhr, unter Nr. 0721-462443; bzw. E-Mail: behindertenbeauftragte@pfinztal.de

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Behindertenbeauftragte Gemeinde Pfinztal veröffentlicht.