Errichtungsbewilligung Steinbruch
Die Steinbruch Mellikon AG hat die Baubewilligung für den Bau einer Deponie des Typs B nach Art.35 WEA erhalten.
Nach Art. 38 VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) setzt der Bau einer Deponie eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde voraus.
Die Voraussetzungen für eine Errichtungsbewilligung sowie deren Inhalt sind in Art. 39 WEA festgelegt.
Die Errichtungsbewilligung wurde nun durch den Kanton erteilt, im Weiteren wird noch eine Betriebsbewilligung vom Kanton benötigt.
Die Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung und der VeVA-Bewilligung ist auf maximal 5 Jahre beschränkt und kann jeweils auf Gesuch hin verlängert werden. Dabei können neue Erkenntnisse bzw. Erfahrungen jeweils in die erneuerte Betriebsbewilligung einfliessen.