Anzeige der Protokollauflage zur Gemeindeversammlung

Gemäss Artikel 5 der Verordnung über das Verfahren an der Gemeindeversammlung (GVV) erstellt der Gemeindeschreiber ein Protokoll zur Gemeindeversammlung. Nach Ziffer 2 ist das Protokoll auf der Kanzlei, nach Anzeige im Anschlagkasten, öffentlich für max. 20 Tage aufzulegen.

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