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Melde- und Auskunftspflicht von Liegenschaftsbesitzern und Verwaltern Die Einwohnerkontrolle orientiert alle Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Liegenschaftsbesitzer und Verwalter an ihre Meldepflicht. Gemäss § 7 Register- und Meldegesetz (RMG) sind Personen, welche in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, gegenüber der Einwohnerkontrolle meldepflichtig. Dabei ist auch ein Umzug innerhalb der Gemeinde meldepflichtig. Ebenfalls sind Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder andere Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monate innerhalb eines Jahres Logis geben, verpflichtet, der Einwohnerkontrolle ein-, um- und wegziehende Personen zu melden. Für die genannte Meldepflicht gilt eine Frist von 14 Tagen (§ 14 RMG). Bei Nichtbefolgen der Meldepflicht trotz Aufforderung kann der Gemeinderat Bussen bis zu 500 Franken aussprechen (§ 26 RMG). In diesem Sinne werden alle Einwohner/innen sowie Liegenschafsbesitzer/innen und Verwalter/innen gebeten, ihre Meldepflichten einzuhalten. Zum vollständigen Artikel