Bild im Zusammenhang mit dem Beitrag

Leinenpflicht für Hunde im Auenschutzgebiet Meieried

Verfügung einer Leinenpflicht für Hunde im Auenschutzgebiet Meieried
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes (HuG), § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Hundegesetz (HuV) und §33 Abs. 3 des Polizeireglements der Gemeinden im Zurzibiet:
Innerhalb des Auenschutzgebietes Meieried (Kiesweg zwischen Rheintalstrasse, Höhe Bootsplatz und Schwimmbad Mellikon) gilt eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde an der Leine zu führen. Das Laufenlassen von Hunden ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Busse gem. §19 Abs. 2 des Hundegesetztes (HuG) und §38 des Gemeindegesetzes (GG) bestraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Veröffentlichung, vom 24. April bis 23. Mai 2023, beim Departement für Gesundheit und Soziales (DGS), Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandfristen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie das Departement entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Aus dem Gemeinderat veröffentlicht.