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Änderung der Corona-Verordnung zum 19. Oktober 2020

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. Oktober 2020 in Kraft.
Wichtig: die Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen gilt weiterhin!

• Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

• Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
Achtung: im Landkreis Esslingen sind Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen untersagt.

• Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
Achtung: im Landkreis Esslingen sind private Veranstaltungen in privaten Räumen nur zulässig, wenn an ihnen ausschließlich Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten teilnehmen und die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.

• Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.

Hinweis:
Von den Beschränkungen der Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen ausgenommen sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von Personen, die ausschließlich demselben Haushalt angehören.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.