Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - Festlegung der Gewässerräume

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt. Bestandteil der Vorlage ist auch die eigentumsverbindliche Festlegung der Gewässerräume im Sinne von § 36 GSchG.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeinde Rekingen veröffentlicht.