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… und vollständig für den Straßenverkehr gesperrt, auch eine fußläufige Querung ist ebenerdig nun nicht mehr möglich. Als Ersatz dient der Fußgängersteg. Die DB Netz AG weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Das unbefugte Betreten von Bahnanlagen ist nach den §§ 62 und 63 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) untersagt. Ein Verstoß dagegen ist nach § 64 b EBO ordnungswidrig im Sinne des § 28 AEG und kann von der Bundespolizei verfolgt werden. Die Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes ist jedermann hinlänglich bekannt. Eisenbahnfahrzeuge haben lange Bremswege und ihre Geschwindigkeit kann nicht eingeschätzt werden. Sie fahren spurgebunden und können nicht ausweichen. Wir appellieren deshalb an alle Bürger*innen, das Verbot, Gleisanlagen zu betreten, unbedingt zu beachten. Eine Abkürzung über die Gleise ist lebensgefährlich! Quelle: Deutsche Bahn