Tipps für die gültige briefliche Stimmabgabe
Grossrats- und Regierungsratswahlen vom 20. Oktober 2024; Tipps für die gültige briefliche Stimmabgabe
Verwenden Sie für die briefliche Stimmabgabe immer das offizielle Antwortcouvert (nicht direkt das amtliche Stimmzettelcouvert in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung werfen oder der Post zur Zustellung übergeben). Ohne das offizielle Antwortcouvert und/oder den unterzeichneten Stimmrechtsausweis ist die Stimmabgabe ungültig.
Verwenden Sie für die Stimm- oder Wahlzettel ausschliesslich das amtliche Stimmzettelcouvert und kleben Sie dieses zu. Die Stimmabgabe ist sonst ungültig.
Vergessen Sie nicht, den Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen. Die Stimmabgabe ist ohne Ihre Unterschrift ungültig.
Senden Sie jeweils in einem Antwortcouvert nur einen Stimmrechtsausweis und ein Stimmzettelcouvert (Ehepaare). Die Stimmabgabe ist ansonsten ungültig.
Packen Sie den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert so ein, dass auf dem Antwortcouvert der korrekte Adressat (Gemeindeverwaltung) sichtbar wird.
Geben Sie das Stimmcouvert spätestens am Dienstag vor dem Abstimmungs-/Wahlsonntag bei der Post auf (B-Post) oder werfen Sie es bis spätestens 9.30 Uhr am Abstimmungs-/Wahlsonntag in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung. Der Briefkasten der Gemeindeverwaltung wird um 9.30 Uhr letztmals geleert. Danach eingeworfene Stimmcouverts sind ungültig.
Die persönliche Stimmabgabe erfolgt offen mittels Stimmrechtsausweis und Stimmzettel. Die Urnenöffnungszeiten und der Urnenstandort sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt.
Grossratswahlen
Bitte beachten Sie die den Wahlunterlagen beigelegte Wahlanleitung (Richtig wählen – Kurzanleitung).
Wichtig:
Verwenden Sie nur einen amtlichen Wahlzettel.
Reichen Sie nur einen Wahlzettel ein (ansonsten ist Ihre Stimmabgabe ungültig).
Auf Ihrem Wahlzettel muss mindestens ein gültiger Name stehen.
Schreiben Sie ausser Namen und Nummern von Kandidierenden nichts Zusätzliches auf den Wahlzettel, auch nicht Ihre Unterschrift.
Der Wahlzettel darf nur handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert werden.
Gültig sind nur Namen, die auf vorgedruckten Wahlzetteln stehen.
Schreiben Sie Namen, Vornamen und Nummern der Kandidierenden immer aus. Gänsefüsschen, «dito» oder Ähnliches sind nicht erlaubt.
Ein Name darf nur einmal wiederholt werden (kumulieren), nicht mehrmals.
Der Wahlzettel darf maximal so viele Namen enthalten, wie gemäss Kanton Sitze zustehen (Bezirk Bremgarten: 16).
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